Wenn Sie als Verbraucher handeln, steht Ihnen nach Maßgabe von Artikel 129 und folgende des italienischen Verbraucherkodex ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, über dessen wesentliche Inhalte und Fristen wir Sie nachfolgend informieren. Diese Informationen stellen einen wesentlichen Bestandteil unserer [Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)] dar.

1. GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG

1.1 Wir sind gemäß Artikel 129 des italienischen Verbraucherkodex verpflichtet, Ihnen dem Kaufvertrag gemäße Waren zu liefern.

1.2 Es wird vermutet, dass die Waren vertragsmäßig sind, wenn die folgenden Umstände, sofern relevant, gleichzeitig bestehen:

(a) sie eignen sich für die Zwecke, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;
(b) sie stimmen mit den von uns gegebenen Beschreibung überein und besitzen die Eigenschaften der Ware, die wir Ihnen gegebenenfalls als Probe oder Muster vorgelegt haben;
(c) sie weisen eine Qualität und Leistungen auf, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die Sie üblicherweise erwarten können, wenn die Beschaffenheit der Waren und gegebenenfalls die von uns oder unseren Handelsagenten oder -vertretern insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen über die konkreten Eigenschaften der Ware in Betracht gezogen werden;
(d) sie eignen sich ferner für einen von Ihnen von Ihnen angestrebten Zweck, den Sie uns bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht haben und dem wir auch konkludent zugestimmt haben.     

1.3 Es liegt keine Vertragswidrigkeit vor, wenn Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatten oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt nicht in Unkenntnis darüber sein konnten oder wenn die Vertragswidrigkeit auf Ihre Anweisungen oder die von Ihnen gelieferten Stoffe zurückzuführen ist.

2. IHRE RECHTE BEI VERTRAGSWIDRIGKEIT

2.1 Wir haften Ihnen gegenüber gemäß Artikel 130 des italienischen Verbraucherkodex für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware besteht.

2.2 Bei Vertragswidrigkeit haben Sie entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 2.3 und 2.4 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder Auflösung des Kaufvertrags nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 2.5 und 2.6.

2.3 Sie können von uns – nach Ihrer Wahl – die unentgeltliche Nachbesserung der Ware oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder übermäßig belastend ist. Für diese Zwecke gilt eine Abhilfe als übermäßig belastend, wenn sie uns Kosten verursachen würde, die

(a) angesichts des Werts, den die Ware ohne die Vertragswidrigkeit hätte,
(b) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
(c) nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unangemessen wären. 

2.4 Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist ab Verlangen und ohne Unannehmlichkeiten für Sie erfolgen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den Sie die Ware benötigen, zu berücksichtigen sind.

2.5 Sie können – nach Ihrer Wahl – eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Auflösung des Kaufvertrags verlangen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

(a) wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder übermäßig belastend sind;
(b) wenn wir die Ware nicht innerhalb der in vorstehender Ziffer 2.4 genannten angemessenen Frist nachgebessert oder Ersatzlieferung geleistet haben;
(c) wenn die zuvor durchgeführte Ersatzlieferung oder Nachbesserung Ihnen erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet hat.

2.6 Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, für welche die Abhilfen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder übermäßig belastend sind, haben Sie keinen Anspruch auf Auflösung des Kaufvertrags.

3. FRISTEN BETREFFEND DIE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG

3.1 Wir haften nach Artikel 130 des italienischen Verbraucherkodex, wenn die Vertragswidrigkeit binnen 2 Jahren nach der Lieferung der Ware offenbar wird.

3.2 Sie verwirken die Rechte aus Artikel 130 Absatz 2 des italienischen Verbraucherkodex, wenn Sie uns die Vertragswidrigkeit nicht binnen 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Vertragswidrigkeit festgestellt haben, anzeigen. Die Anzeige ist nicht notwendig, wenn wir das Bestehen der Vertragswidrigkeit anerkannt oder diesen verheimlicht haben.

3.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monaten nach der Lieferung der Ware offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

3.4 Der Klageanspruch, mit dem die nicht verheimlichten Mängel geltend gemacht werden können, verjährt in jedem Fall binnen 26 Monaten nach der Lieferung der Ware.